Inhalt: Höchstgeschwindigkeiten
Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge und Verbände gegenüber dem Ufer an:
| Kanalgebiet |
km |
| Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf dem Mittellandkanal in den ausgebauten Streckenabschnitten | 15 |
| Mittellandkanal in den ausgebauten Streckenabschnitten mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 |
| Mittellandkanal in den
ausgebauten Streckenabschnitten mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30
m
Mittellandkanal in den nicht ausgebauten Streckenabschnitten, Stichkanälen und Verbindungskanälen des Mittellandkanals mit einer Abladung von nicht mehr als 1,30 m |
10 |
| Mittellandkanal in den nicht ausgebauten Streckenabschnitten, Stichkanälen und Verbindungskanälen des Mittellandkanals mit einer Abladung von mehr als 1,30 m | 8 |
| Weserstromgebiet | |
| Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) in den Schleusenkanälen der Mittelweser | 12 |
| Schleusenkanäle der Mittelweser mit einer Abladung von nicht mehr als 1,30 m | 10 |
| Schleusenkanäle der Mittelweser mit einer Abladung von mehr als 1,30 m | 8 |
| Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf der Weser | 35 |
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Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf der
Werre, der Fulda sowie den nachfolgenden Flussstrecken der Weser: |
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