Inhalt: Patentwesen
Für das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen benötigt der Schiffsführer ein Befähigungszeugnis (Patent).
Rechtsgrundlagen hierfür sind:
- Binnenschifferpatentverordnung vom 15.12.1997 (BGBl. I, Seite 3066) mit der 1. Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 08.05.2000 (BGBl. I, Seite 644)
- Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22.03.1989 (BGBl. I, Seite 536), geändert am 15.12.1997 (BGBl. I, Seite 3066) und am 08.05.2000 (BGBl. I, Seite 644)
| Befähigungszeugnis | Anwendungsbereich | Anforderungen an Bewerber | ||
| Lebens- alter |
Fahrzeit- erfordernis |
Allgemeine Anforderungen | ||
|
Schifferpatent A Schifferpatent B |
Fahrzeuge aller Art und Größe | 21 Jahre | Mindestens 4 Jahre, Qualifikation Steuermann |
|
|
Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 |
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen Fahrgastschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen; Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung |
21 Jahre | Mindestens 3 Jahre, Qualifikation Matrose-Motorwart oder Matrose mit einem Jahr Fahrzeit | |
|
Feuerlöschboot D1 Feuerlöschboot D2 |
Feuerlöschboote, Fahrzeuge von Zivil- und Katastrophenschutz | 21 Jahre | 1 Jahr | |
| Sportbootschifferzeugnis E | Sportfahrzeuge von 15 m Länge bis 25 m Länge | 18 Jahre | Nicht erforderlich | |
| Fährführerschein F (See- und Binnenschifffahrtsstraßen) |
Fähren | 21 Jahre | 1 Jahr | |
| Streckenzeugnis für die Oberweser von km 0,000 bis km 204,450 | 21 Jahre | 16 x an Bord eines Fahrzeuges innerhalb der letzten 10 Jahre davon mind. 3 x in jeder Richtung innerhalb der letzten 3 Jahre | ||
Für die Wasserstraße Rhein besteht darüber hinaus eine gesonderte Patentverordnung.
Zuständig für die Erteilung der Patente sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird die schriftliche und mündliche Prüfung (beim Fährführerschein und Sportschifferzeugnis auch die fahrpraktische Prüfung) durch einen Prüfungsausschuss beim WSA Minden abgenommen. Die nächsten Prüfungstermine sind unter "Veranstaltungen / Termine" veröffentlicht.
Patentinhaber müssen ihre Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
- mit Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres alle fünf Jahre
- mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich
erneut nachweisen. Das ärztliche Zeugnis wird von Ärzten des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft, von Betriebsärzten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt.
Für weitere Auskünfte zum Patentwesen steht beim WSA Minden Herr Göttsche unter der Ruf-Nr. (05 71) 64 58 - 13 60 oder E-Mail juergen.goettsche@wsv.bund.de zur Verfügung.
| Führerschein | Anwendungsbereich | Geltungsbereich | Anforderungen an den Bewerber | Zuständige Stellen |
| Sportbootführerschein - Binnen - |
Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 m (ohne Ruder und Bugspriet) und einer Antriebsleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung Segelboote unter Segel fahrend |
Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes |
|
Deutscher Motoryacht Verband e. V. Deutscher Segler Verband e. V. - Abt. Führerscheine -, Gründgensstraße 18 in 22309 Hamburg, Tel.: (040) 632009-0 |
Ein Führerschein ist nicht erforderlich zum Führen von Schlauch- und Sportbooten mit einer Antriebsleistung von weniger als 3,68 kW (5 PS) sowie Ruder- und Paddelbooten, Kajaks und Kanus.
Weitere Informationen zu den "amtlichen Scheinen" und zum Führen von Wassersportfahrzeugen - insbesondere auf Seeschifffahrtsstraßen - enthält ELWIS.
Termine für Patentprüfungen beim WSA Minden finden Sie unter Aktuelles - Veranstaltungen.