Inhalt: Wasserskistrecken
Verordnung über das Wasserski laufen auf den Binnenwasserstraßen (Wasserskiverordnung) vom 17.01.1990 (BGBl. S.107) geändert durch die Verordnung vom 12.08.1998 (BGBl. S. 2199)
Auf Binnenwasserstraßen ist das Wasserski laufen nur erlaubt auf den durch das Tafelzeichen E.17 frei gegebenen Strecken.

Im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes Minden sind dies folgende Strecken der Weser:
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Weser-km |
Lage |
Bemerkungen |
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158,500 - 160,000 |
Oberhalb von Rinteln |
Nur vom 01. Juni bis 30. September und nur samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mittwochs und freitags unterhalb von km 159,000 von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr - längstens bis Sonnenuntergang |
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178,000 - 181,000 |
Vlotho (Höhe Familienfreizeitplatz Borlefzen) |
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185,000 - 188,000 |
Höhe Autobahnbrücke Bad Oeynhausen |
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209,000 - 213,500 |
Zwischen Minden und Petershagen (Heisterholz) |
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Nicht zugelassen ist in diesen Bereichen das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
Das Wasserskilaufen in den o. a. Bereichen ist unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
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in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
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bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m
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wenn der Wasserskiläufer eine geeignete Wasserskiweste oder einen geeigneten Wasserskianzug entsprechend den Regeln C 803 und 804 des Welt-Wasserski-Verbandes trägt.
Als Wasserskilaufen versteht man alle Betätigungen, bei denen Personen von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten.
Allgemeine Verhaltensregeln für Schiffsführer und Wasserskiläufer
Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag und Sogwirkung
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andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen und
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die Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zwecke müssen bei der Vorbeifahrt die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge
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einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten und
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sich die Wasserskiläufer im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.