Inhalt: Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen sind zur Verkehrsregelung, Verkehrslenkung sowie zum Schutz von Anlagen erforderlich. Über eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist hierzu die Binnenschifffahrtsstraßenordnung veröffentlicht.
Signallichtanlage |
Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) vom 08. Oktober 1998 gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsstraßenaufgabengesetzes für alle Binnenwasserstraßen mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemeltalsperre.
Schwimmendes Schifffahrtszeichen - Tonne |
Tafelzeichenanlage |
Sämtliche vom WSA Minden zu unterhaltenden Wasserstraßen fallen unter die
BinSchStrO.
Die Schifffahrtszeichen sind in verschiedene Gruppen eingeteilt, und zwar in
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feste visuelle Schifffahrtszeichen; das sind unter anderem Tafelzeichenanlagen, Kilometerzeichen und Signallichtanlagen
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schwimmende visuelle Schifffahrtszeichen; das sind unter anderem Tonnen
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auditive Schifffahrtszeichen; das sind unter anderem Nebelschallanlagen
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funktechnische Schifffahrtszeichen; das sind unter anderem Revierfunkzentralen und Nautischer Informationsfunk
Die Aufgabe Setzen und Betreiben wird in Zusammenarbeit von Bediensteten der Sachbereiche 2 und 3 und den Außenbereichen wahrgenommen. Die verkehrsbezogenen Aufgaben obliegen hierbei dem Sachbereich 3.